ATG

Abtropfgewicht (ATG)“ ist ein viel gebrauchter Ausdruck im Bereich Lebensmittelproduktion/-handel. Definiert ist der Begriff in der uns allgegenwärtigen Lebensmittel-Informations-Verordnung (LMIV).
Befindet sich ein festes Lebensmittel in einer Aufgussflüssigkeit, so ist auch das Abtropfgewicht des Lebensmittels anzugeben. Bei glasierten Lebensmitteln ist das Überzugsmittel nicht im angegebenen Nettogewicht des Lebensmittels enthalten.
Als Aufgussflüssigkeiten gelten folgende Erzeugnisse — gegebenenfalls in Mischungen und auch gefroren oder tiefgefroren — sofern sie gegenüber den wesentlichen Bestandteilen der betreffenden Zubereitung nur eine untergeordnete Rolle spielen und folglich für den Kauf nicht ausschlaggebend sind: Wasser, wässrige Salzlösungen, Salzlake, Genusssäuren in wässriger Lösung; Essig, wässrige Zuckerlösungen, wässrige Lösungen von anderen Süßungsstoffen oder -mitteln, Frucht- oder Gemüsesäfte bei Obst und Gemüse. (EU VO 1169/2011 Anhang IX Ziffer 5)
Aufgussflüssigkeiten dienen u. a. der Geschmacksgebung, Konservierung und/oder der Verhinderung des Austrocknens von Lebensmitteln.
Sowohl die Gesamtfüllmenge (Nettogewicht) als auch das Abtropfgewicht müssen in einem Sichtfeld (im Sinne des Lebensmittelrechts) mit der Verkehrsbezeichnung stehen.
Speiseöle gelten nicht als Aufgussflüssigkeiten, d. h. bei einem in Öl eingelegten Produkt ist das Gewicht des Öls Bestandteil der Gesamtfüllmenge. Hingegen dieser Aussage wird bei einigen Lebensmitteln zusätzlich zur Nettofüllmenge freiwillig auch ein ATG angegeben. Im Speziellen ist dies vor allem bei „Thunfisch in Öl“-Konserven der Fall.
Vor allem im Bereich Groß-/Einzelhandel muss das Abtropfgewicht beachtet werden, da der Grundpreis sich bei Produkten, bei denen die Angabe verpflichtend ist, auf dieses bezieht und nicht auf die Nettofüllmenge. (Preisangabenverordnung PAngV § 2 Abs. 3)